rovocar
Umsatzsteuer- Identifikationsnr. nach § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 234950962
Inh. Ronny Voigt
Arnstädterstr. 7
98716 Geraberg
GEBRAUCHTWAGEN-VERKAUFSBEDINGUNGEN
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers II. Zahlung III. Lieferung und Lieferverzug IV. Abnahme V. Eigentumsvorbehalt VI. Sachmangel VIII. Gerichtsstand
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Autohandels
rovocar für den Verkauf von gebrauchten Automobilen.
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt
oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist
jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der
Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen,
muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-
Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich
der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in
Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2
Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf
Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer
darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der
Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an
sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig,
dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein
öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des
gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder
der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der
Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch
Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der
Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß
zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass
– der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach
Entdeckung angezeigt hat oder
– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder
überbeansprucht worden ist, z.B. bei
motorsportlichen Wettbewerben. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt. Für
Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung gelten
bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie
bei einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen
Pflichtverletzung die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt
folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der
Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung
der Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km
vom Verkäufer entfern befindet.
c) Ersetzte Teile wer den Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Kaufvertrages geltend machen.
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und
ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Das
Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel
des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem
Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.